Statuten unseres Vereines:

 

§ 01: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: Special Sport Tirol.

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 02: Zweck

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu betreuen und zu begleiten. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler- oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder "Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung" genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

Die Betreuung und Begleitung der "Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung" , die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen, sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für "Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung". Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von "Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung" bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten. 

Sportler, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

§ 03: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs.1) sowie materieller (Abs.2) Mittel.

(1) als ideelle Mittel dienen:

a. Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller
    Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.
b. Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung.
c.  Publikationen.
d. Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.
e. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung.
f.  Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung
    auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung
    zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen.
g. Vergabe von finanziellern Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung
    in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten
    auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a. Mitgliedsbeiträge
b. Subventionen und Förderungsbeiträge
c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen
d. Veranstaltungserträgnisse
e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

(3) Der Verein entfaltet keine betriebliche Tätigkeiten.

 

§ 04 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

§ 05: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in odentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitgieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie "ordentliche sportliche Mitglieder" behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

(4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages födern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 06: Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 07: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt,
und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende)  erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 08: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Gerneralversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen sportlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der  Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 09: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder

a. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zentel der Mitglieder,
b. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.),
c. Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz
    dieser Statuten),
d. Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen
     vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordung zu erfolgen.


Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2, lit. a - c),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2, lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2, lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche sportliche Mitglieder, Fördermittglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalverammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Beschlußfassung über den Voranschlag.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlussel unter
    Einbindung der Rechnungsprüfer.
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e. Entlastung des Vorstandes.
f.  Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche sportliche Mitglieder und Fördermitglieder.            
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
i.  Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersebar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberugen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands, bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktitt wird erst mit der Wahl, bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes  2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindeseerforderneis.

(2) Erstellung eines Jahresvorschlags, des Rechnungsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten.

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß.

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen sportlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung desVereins verantwortlich.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. stellvertretende Obmann oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Rechnungsprüfer haben den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12, Abs, 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht detzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter denn Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Geweissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweitrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke, darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Innsbruck, den 19.10.2016

Unsere Nummer im ZVR 69 07 39 134.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: „Special Sport Tirol“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu begleiten und zu betreuen. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler - oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religiöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

 

Die Betreuung und Begleitung der „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ umfasst das Training, die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von „Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung“ bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten.

 

Sportlern, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs. 1) sowie materieller (Abs. 2) Mittel.

 

(1) Als ideelle Mittel dienen

 

a)    Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.

b)    Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung

c)    Publikationen

d)    Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.

e)    Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

f)     Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen

g)    Vergabe von finanziellen Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a. Mitgliedsbeiträge:

b. Subventionen und Förderungsbeiträge;

c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen;

d. Veranstaltungserträgnisse;

e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

 

(3) Der Verein entfaltet keine betrieblichen Tätigkeiten.

 

 

§ 4: Verwendung der Mittel

 

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

 

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie „ordentliche sportliche Mitglieder“ behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

 

 (4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstande. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende) erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

 

  1. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind stimmberechtigte Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sportlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und

Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. Stellvertretende Obmannes oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Innsbruck, 19.10.2016

 

 

 

Unsere Nummer im ZVR   690739134

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: „Special Sport Tirol“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu begleiten und zu betreuen. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler - oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religiöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

 

Die Betreuung und Begleitung der „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ umfasst das Training, die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von „Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung“ bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten.

 

Sportlern, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs. 1) sowie materieller (Abs. 2) Mittel.

 

(1) Als ideelle Mittel dienen

 

a)    Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.

b)    Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung

c)    Publikationen

d)    Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.

e)    Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

f)     Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen

g)    Vergabe von finanziellen Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a. Mitgliedsbeiträge:

b. Subventionen und Förderungsbeiträge;

c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen;

d. Veranstaltungserträgnisse;

e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

 

(3) Der Verein entfaltet keine betrieblichen Tätigkeiten.

 

 

§ 4: Verwendung der Mittel

 

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

 

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie „ordentliche sportliche Mitglieder“ behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

 

 (4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstande. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende) erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

 

  1. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind stimmberechtigte Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sportlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und

Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. Stellvertretende Obmannes oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Innsbruck, 19.10.2016

 

 

 

Unsere Nummer im ZVR   690739134

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: „Special Sport Tirol“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu begleiten und zu betreuen. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler - oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religiöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

 

Die Betreuung und Begleitung der „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ umfasst das Training, die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von „Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung“ bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten.

 

Sportlern, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs. 1) sowie materieller (Abs. 2) Mittel.

 

(1) Als ideelle Mittel dienen

 

a)    Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.

b)    Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung

c)    Publikationen

d)    Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.

e)    Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

f)     Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen

g)    Vergabe von finanziellen Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a. Mitgliedsbeiträge:

b. Subventionen und Förderungsbeiträge;

c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen;

d. Veranstaltungserträgnisse;

e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

 

(3) Der Verein entfaltet keine betrieblichen Tätigkeiten.

 

 

§ 4: Verwendung der Mittel

 

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

 

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie „ordentliche sportliche Mitglieder“ behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

 

 (4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstande. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende) erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

 

  1. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind stimmberechtigte Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sportlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und

Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. Stellvertretende Obmannes oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Innsbruck, 19.10.2016

 

 

 

Unsere Nummer im ZVR   690739134

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: „Special Sport Tirol“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu begleiten und zu betreuen. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler - oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religiöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

 

Die Betreuung und Begleitung der „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ umfasst das Training, die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von „Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung“ bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten.

 

Sportlern, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs. 1) sowie materieller (Abs. 2) Mittel.

 

(1) Als ideelle Mittel dienen

 

a)    Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.

b)    Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung

c)    Publikationen

d)    Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.

e)    Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

f)     Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen

g)    Vergabe von finanziellen Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a. Mitgliedsbeiträge:

b. Subventionen und Förderungsbeiträge;

c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen;

d. Veranstaltungserträgnisse;

e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

 

(3) Der Verein entfaltet keine betrieblichen Tätigkeiten.

 

 

§ 4: Verwendung der Mittel

 

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

 

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie „ordentliche sportliche Mitglieder“ behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

 

 (4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstande. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende) erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

 

  1. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind stimmberechtigte Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sportlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und

Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. Stellvertretende Obmannes oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Innsbruck, 19.10.2016

 

 

 

Unsere Nummer im ZVR   690739134

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: „Special Sport Tirol“

 

(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck

und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen mit Mental- und Mehrfachbehinderung ab dem 8. Lebensjahr die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig und ganzjährig in ihrer Freizeit Sport zu betreiben, diese Personen bei Ausübung von sportlichen Aktivitäten, beim Training und der Vorbereitung auf Sportveranstaltungen zu unterstützen und bei der Anreise und der Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen zu begleiten und zu betreuen. Unsere Sportler sind ausschließlich Personen mit mentaler - oder mehrfacher Behinderung. In weiterer Folge werden diese Mitglieder „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ genannt. Das Angebot soll für eine möglichst große Gruppe gelten, unabhängig von religiöser oder politischer Zugehörigkeit, von Schule oder Betreuungseinrichtung, sowie unabhängig von familiären und finanziellen Verhältnissen.

 

Die Betreuung und Begleitung der „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“ umfasst das Training, die Vorbereitung auf Sportveranstaltungen sowie die Anreise zu und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Der Verein veranstaltet auch selbst sportliche Wettbewerbe für „Sportler mit intellektueller Beeinträchtigung“. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Durchführung von Vereinstreffen und der Nachmittagsgestaltung. Der Verein bezweckt damit die Fürsorge und Unterstützung von „Sportlern mit intellektueller Beeinträchtigung“ bei Aktivitäten, die sie ansonsten aufgrund der Beeinträchtigung in eine Notlage bringen würde und in denen sie hilfsbedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sind. Vereinszweck ist damit die Unterstützung und Förderung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind. Vereinszweck ist es auch diesen Menschen den Alltag lebenswert zu gestalten und ihnen die Ausübung sportlicher Aktivitäten überhaupt zu ermöglichen. Weiters wird ihnen die Möglichkeit geboten einen ausgewogenen Lebensstil einzuüben, den sie aufgrund der Beeinträchtigung ohne Hilfe und Begleitung nicht führen könnten.

 

Sportlern, die auf Grund ihrer finanziellen Lebenslage nicht imstande sind, sich an Freizeitaktivitäten zu beteiligen, werden vom Verein ebenfalls unterstützt.

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist mildtätig und gemeinnützig.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Verein bedient sich zur Erreichung seines Zweckes ideeller (Abs. 1) sowie materieller (Abs. 2) Mittel.

 

(1) Als ideelle Mittel dienen

 

a)    Unterstützung von (mental und mehrfach beeinträchtigten) Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in Situationen, in denen sie hilfsbedürftig sind.

b)    Betreuung bei Treffen und der Tages- und Nachmittagsgestaltung

c)    Publikationen

d)    Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und spielerischen Wettbewerben.

e)    Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

f)     Veranstaltung von sportlichen gesellschaftlichen Zusammenkünften, Training und Vorbereitung auf sportliche Wettbewerbe, Begleitung von Personen mit intellektueller Beeinträchtigung zu und auf Wettbewerbsveranstaltungen

g)    Vergabe von finanziellen Hilfen und Spenden an Personen mit intellektueller Beeinträchtigung in finanziellen Notlagen, die ansonsten nicht in der Lage wären, sportliche Aktivitäten auszuüben oder an sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 

a. Mitgliedsbeiträge:

b. Subventionen und Förderungsbeiträge;

c. Schenkungen, Stiftungen, Sponsoring und Zuwendungen;

d. Veranstaltungserträgnisse;

e. sonstige finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder Einnahmen.

 

(3) Der Verein entfaltet keine betrieblichen Tätigkeiten.

 

 

§ 4: Verwendung der Mittel

 

(1) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung unter § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche sportliche Mitglieder, außerordentliche sportliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen und Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder besitzen Stimmrechte.

 

(3) Außerordentliche sportliche Mitglieder sind Personen mit intellektueller Beeinträchtigung, die bei einer unserer Aktivitäten teilnehmen, aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Diese Mitglieder werden wie „ordentliche sportliche Mitglieder“ behandelt, besitzen aber keine Stimmrechte.

 

 (4) Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern und/oder die dem Vereinszweck wesentlich dienen.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der gesamte Vorstande. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit (zum Monatsende) erfolgen. Der Vorstand muss davon mindestens ein Monat davor schriftlich informiert werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen sportlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 9: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

§ 10: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder

 

  1. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  2. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  3. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind stimmberechtigte Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sportlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, nach einer Wartezeit von 30 Minuten beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann und

Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter, Kassier und Stellvertreter, sowie einem Beirat.

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. In dringenden Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Willensbildung im Wege von Umlaufbeschlüssen herbeizuführen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 13: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

 

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7) In dringenden Fällen, das sind solche bei denen bei nicht sofortiger Entscheidung finanzieller Schaden oder ein Schaden in Sache selbst entstehen würde, obliegt es dem Vorstand im Wege eines Umlaufbeschlusses auch Entscheidungen zu treffen, die originär der Kompetenz der Generalversammlung obliegen.

 

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein, in Abstimmung mit dem gesamten Vorstand, nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers der 1. oder 2. Stellvertretende Obmannes oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

§ 15: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung (Aufhebung) des Vereins oder Wegfall der begünstigten Zwecke darf das verbleibende Vermögen nur für begünstigte Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

Innsbruck, 19.10.2016

 

 

 

Unsere Nummer im ZVR   690739134

Statuten  des  Vereins

 

Special Sport Tirol

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Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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